§
Alle Infos zu den Corona-Hilfen
Aufgrund der Einschränkungen des „Lockdown Light“ wurden von Bund und Länder finanzielle Hilfe für besonders betroffene Unternehmen wie die Gastronomie und andere Branchen auf den Weg gebracht.
Die "November- und Dezemberhilfe" gilt als eine Säule dieser außerordentlichen Wirtschaftshilfen.
Auf dieser Seite finden Sie alle Infos auf einen Blick.
Antragsberechtigung für die Novemberhilfe
Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:
-
Direkt betroffen sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Minister-Konferenz-Beschlusses v. 28.10.2000) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
-
Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
-
Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (z.B. Veranstaltungsagenturen, Lieferanten) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses der Minister-Konferenz einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % im November 2020 erleiden.
-
Verbundene Unternehmen (Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen / Betriebstätten) – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
Welche Förderung gibt es?
Es werden wöchentliche Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro. Zuschüsse über der Obergrenze von 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz stattdessen auch den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die erst nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung herangezogen werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden (z.B. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld) werden auf die Hilfen angerechnet. Anders ist dies bei reinen Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbaren KfW-Krediten.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November
Allgemein gilt: Umsätze bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes werden nicht angerechnet. Um eine Überförderung (mehr als 100 % des Vergleichs-Umsatzes) zu vermeiden, erfolgt bei höheren Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Achtung: Sonderregelung für die Gastronomie!
Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Beantragung der Novemberhilfe
Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Achtung: Die elektronische Antragstellung muss durch einen Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Soloselbstständige können nur bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Darüber hinaus benötigen auch sie einen Anwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zur Antragsstellung.
Wir prüfen für Sie kostenfrei, ob Sie die Voraussetzungen für die Corona-Hilfen erfüllen.
Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf! Wir melden uns umgehen bei Ihnen und erörtern gemeinsam, ob und wenn ja, welche Art der Corona-Hilfe für Sie oder Ihr Unternehmen in Frage kommt.
Sollten Sie alle benötigten Informationen zur Antragsstellung parat haben, kann der Antrag binnen 24 Stunden von uns gestellt werden, so dass Sie schnellstmöglich an ihr Geld kommen!